EIN SICHERER HAFEN
FÜR IHRE
KOMMUNIKATION
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
(Verhältnis Agentur - Auftraggeber)
I. Gegenstand und Geltungsbereich
- Gegenstand der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind Dienstleistungen und/oder Werke auf dem Gebiet der Kommunikationsberatung und -umsetzung. Die Art der Dienstleistungen und Werke im Einzelnen ergibt sich aus der von der Agentur entwickelten Konzeption, dem Angebot, den Aktionsvorschlägen oder den Einzelaufträgen.
- Diese AGB sind wesentlicher Bestandteil jedes abgeschlossenen Vertrages, soweit nicht im Einzelnen Abweichendes vereinbart ist.
- Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers sowie Änderungen und Ergänzungen dieser AGB haben nur Gültigkeit, wenn und soweit sie von der Agentur schriftlich anerkannt sind. Dies gilt auch, wenn den Geschäfts- und/oder Lieferungsbedingungen des Auftraggebers nicht ausdrücklich widersprochen worden ist.
II. Kostenvoranschläge, Vergütung, Fremdkosten
- Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, wird auf der Grundlage der Stundensätze der Agentur nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.
- Schriftliche Kalkulationen der Agentur sind bis zu einem Spielraum von +/- 10 Prozent verbindlich. Darüber hinausgehende Abweichungen werden dem Kunden im Vorfeld angezeigt.
- Fremd- und Nebenkosten, wie die Kosten für die Einschaltung von Fotografen, Stylisten, Musikern einschließlich der Künstlersozialversicherungsbeiträge u.ä., sowie Aufwendungen für Telefon, Telefax, Kurier, Reisespesen u.ä. sind gegen Nachweis gesondert zu vergüten, wenn und soweit nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde.
III. Treuebindung an den Auftraggeber
- Die Treuebindung gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet die Agentur zu einer objektiven, auf die Zielsetzung des Kunden ausgerichteten Beratung sowie einer dementsprechenden Auswahl dritter Unternehmen, z.B. für Produktionsvorgänge. Sofern der Auftraggeber sich ein Mitspracherecht nicht ausdrücklich vorbehalten hat, erfolgt die Auswahl Dritter unter Beachtung des Grundsatzes eines ausgewogenen Verhältnisses von Wirtschaftlichkeit und bestmöglichem Erfolg im Sinne des Auftraggebers. Die Agentur behält sich das Recht vor, mit den beauftragten Dritten marktübliche und vom Auftraggeber zu übernehmende Provisionen zu vereinbaren.
- Die Agentur ist zur Geheimhaltung aller ihr bei der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Geschäftsgeheimnisse des Auftraggebers verpflichtet.
IV. Urheber- und Nutzungsrechte, Eigentum
- Sämtliche Rechte an den Vorarbeiten, wie z.B. Entwürfen und Konzeptionen sowie den sonstigen Arbeitsergebnissen der Agentur, insbesondere urheberrechtliche Nutzungsrechte und das Eigentum, verbleiben auch nach Aushändigung der Arbeitsergebnisse an den Auftraggeber bei der Agentur, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich übertragen wurden.
- Bei Veröffentlichungen wird die Agentur in üblicher Form als Urheber genannt. Bei Veröffentlichungen, die von der Agentur vorgenommen werden, ist diese berechtigt, eine Urheberbenennung von Fotografen/Designern zu unterlassen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, entsprechende Vereinbarungen mit den von ihm beauftragten Fotografen/Designern zu treffen.
- Im Falle einer Rechteübertragung richtet sich deren Umfang ausschließlich nach den vertraglichen Vereinbarungen bzw. dem Vertragszweck. Die Rechte gehen erst mit vollständiger Zahlung des Gesamtauftrages auf den Auftraggeber über.
- Das Eigentum an den Arbeitsergebnissen der Agentur geht erst mit vollständiger Bezahlung des Auftrages auf den Auftraggeber über.
V. Präsentation
- Für die Teilnahme an Präsentationen steht der Agentur ein angemessenes Honorar zu, welches zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand der Agentur für die Präsentation, sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt. Erhält die Agentur nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen der Agentur, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt, Eigentum der Agentur. Die Unterlagen sind der Agentur auf Wunsch unverzüglich zurückzugeben.
- Jegliche, auch teilweise Verwendung der von der Agentur mit dem Ziel des Vertragsabschlusses vorgestellten oder überreichten Arbeiten und Leistungen (Präsentationen), seien sie urheberrechtlich geschützt oder nicht, bedarf der vorherigen Zustimmung der Agentur. Das gilt auch für die Verwendung in geänderter oder bearbeiteter Form und für die Verwendung der den Arbeiten und Leistungen zugrunde liegenden Ideen, sofern diese in den bisherigen Werbemitteln des Auftraggebers keinen Niederschlag gefunden haben.
- In der Annahme eines Präsentationshonorars liegt keine Zustimmung zur Verwendung der Arbeiten und Leistungen der Agentur.
- Urhebernutzungs- und Eigentumsrechte an den von der Agentur im Rahmen der Präsentation vorgelegten Arbeiten verbleiben bei der Agentur sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
VI. Verbindlichkeit von Freigaben
- Der Auftraggeber steht dafür ein, dass die von ihm der Agentur benannten Ansprechpartner, insbesondere im Hinblick auf die Freigabe von Etats, Kostenvoranschlägen, Texten und sonstigen Abstimmungsvorgängen, zeichnungsberechtigt sind. Einschränkungen der Zeichnungsberechtigung müssen der Agentur vom Auftraggeber rechtzeitig vor jeder Maßnahme schriftlich mitgeteilt werden.
VII. Rechnungen, Aufrechnung, Zurückbehaltung
- Die vereinbarten Preise verstehen sich jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
- Rechnungen sind innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt ohne Abzug zahlbar. Nach Ablauf von 14 Tagen nach Rechnungsdatum werden Zinsen in Höhe von 8 Prozent über dem Basiszinssatz berechnet.
- Der Auftraggeber kann wegen eigener Ansprüche gegen die Forderungen der Agentur nur aufrechnen, soweit seine Ansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
VIII. Haftung und Versand
- Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung der Agentur auf den nach Art der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Schaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der Agentur. Gegenüber Unternehmern haftet die Agentur bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unwesentlicher Vertragspflichten nicht.
- Die Prüfung von Rechtsfragen, insbesondere aus dem Bereich des Urheber-, Wettbewerbs- und Warenzeichenrechts ist nicht Aufgabe der Agentur. Mangels einer schriftlichen anderslautenden Vereinbarung haftet die Agentur deshalb nicht für die rechtliche Zulässigkeit des Inhalts und/oder der Gestaltung der Arbeitsergebnisse. Gleiches gilt für eine Haftung für Fehler, die aus vom Auftraggeber übergebenen Unterlagen herrühren. Ist die Übernahme der Haftung durch die Agentur vereinbart, richtet sich die Haftung der Agentur nach Ziffer VIII.
- Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen einer Pflichtverletzung verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung des Werks/Erbringung der Dienstleistung, sofern der Agentur keine Arglist vorzuwerfen ist.
- Wird die Agentur von Dritten aufgrund der Gestaltung und/oder des Inhalts des Arbeitsergebnisses auf Unterlassung oder Schadensersatz u.ä. in Anspruch genommen, stellt der Auftraggeber die Agentur von der Haftung frei, sofern die Inanspruchnahme nicht auf einer Pflichtverletzung der Agentur beruht, für die diese nach dem Vertragsinhalt haftet.
- Der Versand von Unterlagen erfolgt auf Gefahr des Kunden. Dies gilt auch dann, wenn die Versendung innerhalb des gleichen Ortes oder durch Mitarbeiter bzw. Fahrzeuge von der Agentur erfolgt. Die Agentur ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu versichern.
IX. Schlussbestimmungen
- Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Hamburg. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ist Hamburg, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die Agentur hat jedoch das Recht, den Auftraggeber auch an einem sonstigen für ihn geltenden Gerichtsstand zu verklagen. Der Gerichtsstand gilt auch für andere als die eben genannten Personen, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, sofort nach Vertragsabschluss seinen Wohn- und/oder Geschäftssitz aus dem Inland verlegt oder sein Wohn- und/oder Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
- Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Eine unwirksame Klausel ist durch ergänzende Auslegung nach Möglichkeit durch eine Regelung zu ersetzen, die deren Zweck möglichst nahe kommt.
- Soweit nicht anders vereinbart, ist auch auf Vertragsverhältnisse mit ausländischen Auftraggebern deutsches Recht anwendbar.
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
(Agentur - Auftragnehmer - sog. Einkaufsbedingungen)
I. Geltungsbereich, Begriffsbestimmung, Auftragserteilung
- Diese Bedingungen gelten für alle von der Agentur als Auftraggeber oder Vertreter eines Auftraggebers geschlossenen Dienst-, Werk, Werklieferungs-, Kauf- und ähnliche Verträge.
- Diese Bedingungen gelten unabhängig davon, ob die Agentur den Vertrag im eigenen Namen für eigene Rechnung, im eigenen Namen für fremde Rechnung oder im fremden Namen für fremde Rechnung abschließt.
- Ausdrücklich in fremdem Namen erteilte Aufträge sind ausschließlich über die Agentur abzuwickeln. Die Agentur haftet dabei weder für die Vertragserfüllung ihres Kunden, noch für dessen Bonität.
- Nur schriftlich erteilte Aufträge oder Auftragsänderungen sind verbindlich. Mündliche Vereinbarungen stehen unter dem Vorbehalt der schriftlichen Bestätigung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, jeden erteilten Auftrag umgehend schriftlich gegenzubestätigen. Geht der Agentur die Gegenbestätigung nicht innerhalb von zwei Wochen ab Absendung unserer Bestellung zu, ist die Agentur zum Rücktritt berechtigt. Für den jeweiligen Inhalt der geschlossenen Verträge ist im Zweifel das Bestätigungsschreiben maßgebend.
- Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers haben nur Gültigkeit, soweit die Agentur sie schriftlich anerkannt hat. Dies gilt auch, wenn den Geschäfts- und/oder Lieferungsbedingungen des Auftragnehmers seitens der Agentur nicht ausdrücklich widersprochen wurde oder die Agentur Leistungen/ Lieferungen angenommen oder erbracht hat.
II. Auftragsumfang, Entwürfe
- Der im Auftrag festgelegte Leistungsumfang ist verbindlich. Von der Agentur nicht veranlasste oder in Auftrag gegebene Überschreitungen des Leistungs- bzw. Kostenumfanges werden nur vergütet, wenn der entstehende Mehraufwand der Agentur unverzüglich nach Bekannt werden mitgeteilt wird und die Agentur der Änderung zustimmt.
- Entwürfe und Kostenvoranschläge, insbesondere für alternative Lösungen, gehören zum Lieferumfang und werden nicht gesondert vergütet.
III. Termine, Lieferfristen, Erfüllungsort, Versand
- Bei Versäumung von Lieferfristen oder Terminen durch den Auftragnehmer kann die Agentur eine angemessene Nachfrist setzen. Sofern diese Nachfrist versäumt wird, ist die Agentur berechtigt, Schadensersatz statt der Leistung, Ersatz vergeblicher Aufwendungen oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zu verlangen.
- Bei vorzeitiger Lieferung ist die Agentur zur Abnahme berechtigt, aber nicht verpflichtet. Der vereinbarte Fälligkeitszeitpunkt für Zahlungsansprüche wird durch vorzeitige Lieferung nicht verändert.
- Von einer zu befürchtenden Lieferverzögerung muss der Auftragnehmer der Agentur unverzüglich schriftlich Kenntnis geben. Die Agentur ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn abzusehen ist, dass die Lieferung/Leistung nicht fristgemäß erbracht werden wird und dadurch eine erhebliche Produktionsbehinderung bei der Agentur und/oder ihrem Kunden zu befürchten ist.
- Die Lieferung ist vom Auftragnehmer auf seine Kosten und Gefahr an die angegebene Lieferanschrift zu übermitteln.
IV. Abnahme
- Die Abnahme gilt erst als erfolgt, wenn die Agentur die Leistung ausdrücklich als vertragsgemäß anerkannt hat.
- Entgegennahme des Leistungsgegenstandes und Zahlung vor Mängelfeststellung stellen keine Anerkennung einwandfreier Lieferung und Leistung dar und bedeuten keinen Verzicht auf das Rügerecht. Dies gilt auch für den Fall, dass die Agentur bei Entgegennahme den Mangel kennt oder dieser erkennbar ist oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.
- Gleiches gilt für die Empfangsquittung der Warenannahme durch die Agentur oder den Kunden. Der Auftragnehmer verzichtet ausdrücklich auf sein Recht aus der Genehmigungsfiktion des § 377 HGB, wonach die Leistung als genehmigt gilt, wenn die Anzeige des Mangels nicht unverzüglich nach Entdeckung erfolgt, es sei denn, der Mangel tritt offen zu Tage.
V. Gewährleistung, Nachbesserung, Verjährung
- Besteht die vertragsgegenständliche Leistung in der teilweisen oder vollständigen Gestaltung oder Herstellung von Werbemitteln (z.B. Kataloge, Folder, Plakate, Videos u.ä.) oder von Arbeitsergebnissen, die Bestandteil eines solchen Werbemittels werden sollen (wie z.B. Fotografien, Filmaufnahmen, Zeichnungen, Texte etc.), muss sie die im Briefing gestellte Aufgabe lösen und den zur Verfügung gestellten Vorlagen und erteilten Weisungen sowie dem neuesten Stand der Technik entsprechen. Ist dies aus technischen oder sonstigen Gründen nicht möglich, muss der Auftragnehmer die Agentur hierauf unverzüglich hinweisen. Die Arbeitsergebnisse müssen ferner das technische, werbliche und künstlerische Niveau der Arbeitsproben aufweisen, die der Auftragnehmer vor Auftragserteilung vorgelegt hat.
- Beanstandete Lieferungen und Leistungen sind vom Auftragnehmer unverzüglich nach Mängelrüge zwecks Nacherfüllung oder Nachbesserung zurückzunehmen. Verweigert er schuldhaft die Annahme einer solchen Rücksendung, lagert die Agentur die Gegenstände bis zur Abholung, längstens jedoch 3 Monate auf Gefahr und Kosten des Auftragnehmers ein. Danach ist die Agentur 1 Woche nach schriftlicher Anzeige zur Vernichtung auf Kosten und Gefahr des Auftragnehmers berechtigt.
- Die Mängel- und Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Bestimmungen.
VI. Garantie, Rechte Dritter
- Der Auftragnehmer garantiert, dass seine Leistung/sein Werk weder gegen gewerbliche Schutzrechte (wie z.B. Marken-, Patent-, Titel- oder sonstige Schutzrechte) noch andere Rechte Dritter (wie z.B. Urheber- oder Persönlichkeitsrechte) verstößt und die zur Nutzung der Leistung/des Werkes im vertraglich vereinbarten Umfang erforderlichen Zustimmungen u.ä. Willenserklärungen soweit erforderlich vorliegen. Er hält die Agentur sowie deren Kunden, für die die Leistung erkennbar bestimmt war, von allen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung der vorgenannten Rechte frei.
- Ist dem Auftragnehmer bekannt, dass an den bestellten Lieferungen oder Leistungen oder Teilen davon oder an Verfahren zu deren Herstellung gewerbliche Schutzrechte des Auftragnehmers oder Dritter bestehen, sind diese der Agentur unter Angabe des Rechteinhabers und ggf. der Schutzrechts-Nummer vor Auftragserteilung mitzuteilen. Werden solche erst nach Auftragserteilung mitgeteilt, kann die Agentur vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen, sofern eine Vertragsanpassung für die Agentur und ihren Auftraggeber nicht möglich oder zumutbar ist.
VII. Rechnung, Preis, Verpackung
- Die Zahlung erfolgt binnen 30 Tagen erst nach vollständiger Lieferung des Leistungsgegenstandes, nach Abnahme und nach Übersendung einer ordnungsgemäßen Rechnung.
- Die vereinbarten Preise verstehen sich netto, das heißt bei Inländern zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
- Transporte von Manuskripten, Layouts und ähnlichen Leistungen oder Waren durch den Auftragnehmer müssen in einer nicht einsehbaren, geschlossenen und sicheren Verpackung erfolgen. Die Verpackungskosten und die Gefahr der Versendung trägt der Auftragnehmer.
VIII. Versicherungen
- Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine in der Höhe ausreichende Versicherung gegen Schäden aller Art im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung abzuschließen. Die Agentur kann im Einzelfall Versicherungsnachweise verlangen.
- Kosten für Versicherungen gehen nur zu Lasten der Agentur, wenn diese vom Auftragnehmer im schriftlich erteilten Auftrag der Agentur abgeschlossen werden.
IX. Mindestlohn
- Der Auftragnehmer hat die Vorgaben des Mindestlohngesetztes (MiLoG), insbesondere die Mindestlohnverordnung gemäß §1 Abs. 2 MiLoG und §14 Arbeitnehmerentsendegesetz (AentG) einzuhalten und auch seine Vertragspartner und/oder Subunternehmer entsprechend zu verpflichten.Der Auftragnehmer stellt vor dem Hintergrund der Durchgriffshaftung nach §13 MiLoG die Agentur von sämtlichen Rechten und Ansprüchen, gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund im Zusammenhang mit einem Verstoß, sei er mittelbar oder unmittelbar, gegen die Bestimmungen des MiLoG unbedingt und unwiderruflich frei. Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des MiLoG stellt einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung der Vertragsbeziehungen sowie eine entsprechende Schadensersatzverpflichtung des Auftragnehmers gegenüber der Agentur dar.
X. Urheberrechtliche Nutzungs- und Leistungsschutzrechte
- Erstellt oder verwendet der Auftragnehmer zur Erfüllung dieses Vertrages ein urheberrechtsschutzfähiges Werk oder verwendet oder erbringt er eine dem urheberrechtlichen Leistungsschutz unterliegende Leistung, gehen mit Zahlung des Honorars sämtliche insoweit übertragbaren Rechte des Auftragnehmers inhaltlich, räumlich und zeitlich uneingeschränkt zur ausschließlichen Verwendung in allen bekannten Nutzungsarten auf die Agentur über. Die Agentur ist insbesondere berechtigt, das Werk/die Leistung des Auftragnehmers nach eigenem freien Ermessen ganz oder teilweise, unverändert oder verändert zu nutzen, öffentlich in jeder Form wieder- zugeben, zu vervielfältigen, zu verbreiten und vorzuführen sowie diese Rechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen.
- Setzt der Auftragnehmer bei der Ausführung des Auftrages Mitarbeiter und/oder Subunternehmer ein, die bei der Vertragserfüllung urheberrechtsschutzfähige Leistungen erbringen oder verwenden, ist er verpflichtet, die diesen zustehenden Nutzungs- und/oder Leistungsschutzrechte im erforderlichen Umfang zu erwerben und auf die Agentur zu übertragen.
- Die Vergütung für die Übertragung der Nutzungs- und/oder Leistungsschutzrechte ist in dem vereinbarten Honorar enthalten, dies gilt auch für die nach Ziffer 2 erworbenen Rechte Dritter.
XI. Unterlagen der Agentur
Entwürfe, Zeichnungen, Vorlagen, Muster oder sonstige Unterlagen und/oder Daten und Datenträger, die der Auftragnehmer zur Ausführung des Auftrages erhält, bleiben Eigentum der Agentur bzw. ihres Kunden. Sie dürfen nur zur Abwicklung des Auftrages verwendet werden, sind vom Auftragnehmer sorgfältig zu verwahren und nach Durchführung der Arbeiten mit allen Kopien unaufgefordert zurückzugeben. Der Auftragnehmer hat an diesen Unterlagen kein Zurückbehaltungsrecht.
XII. Illustrationen, Entwürfe, Reproduktionsmaterial, Fotomaterial
- An ihr überlassenen Illustrationen und Entwurfszeichnungen u.ä. erwirbt die Agentur mit Zahlung des Honorars Eigentum.
- Der Auftragnehmer hat nicht abgelieferte Entwürfe und das zur Ausführung des Auftrages von ihm hergestellte oder von ihm beschaffte Reproduktionsmaterial (z.B. Druckunterlagen wie Fotografien, Stanzformen, Lithografien, Filme, Datenträger, Werkzeuge usw.) bis zum Ablauf von 24 Monaten nach Abnahme aufzubewahren und die Vernichtung dem Auftraggeber rechtzeitig mit einer Frist von mindestens 6 Wochen vorher anzuzeigen.
XIII. Geheimhaltung
- Alle dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit dem Auftrag zugänglich gewordenen Informationen und Unterlagen sind streng vertraulich zu behandeln, auch nach Beendigung des Auftrages, unabhängig davon, ob es zur Ausführung des Auftrages kommt. Der Auftragnehmer darf Doppel oder Duplikate der vertraglichen Leistung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Agentur anfertigen und nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung zu eigenen Werbe- oder sonstigen gewerblichen Zwecken verwenden.
- Der Auftragnehmer hat die Geheimhaltungsverpflichtung seinen mit der Ausführung des Auftrages befassten Mitarbeitern, Unterlieferanten, Modellen usw. aufzuerlegen.
XIV. Abtretungsverbot, Aufrechnung, Zurückbehaltung
- Die Rechte des Auftragnehmers aus dem Auftrag, insbesondere der Vergütungsanspruch, können nur mit vorheriger Zustimmung der Agentur abgetreten werden.
- Der Auftragnehmer darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
- Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
XV. Schlussbestimmungen
- Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Hamburg. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ist Hamburg, soweit der Auftragnehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Die Agentur hat jedoch das Recht, den Auftragnehmer auch an einem sonstigen für ihn geltenden Gerichtsstand zu verklagen. Der Gerichtsstand gilt auch für andere als die eben genannten Personen, wenn der Auftragnehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, sofort nach Vertragsabschluss seinen Wohn- und/oder Geschäftssitz aus dem Inland verlegt oder sein Wohn- und/oder Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
- Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Eine unwirksame Klausel ist durch ergänzende Auslegung nach Möglichkeit durch eine Regelung zu ersetzen, die deren Zweck möglichst nahe kommt.
- Soweit nicht anders vereinbart, ist auch auf Vertragsverhältnisse mit ausländischen Auftragnehmern deutsches Recht anwendbar.